Nie habe die Klägerin die Beklagte solchermassen informiert; nie sei so etwas besprochen worden (Antwort Rz. 15). Es werde bestritten, dass sich die Parteien darüber einig gewesen seien, dass die Konventionalstrafe einzig Aufwendungen der Klägerin betreffend das negative Vertragsinteresse habe sicherstellen sollen (Antwort Rz. 17, Duplik Rz. 25). Hierfür hätte sie viel höher ausfallen müssen (Duplik Rz. 22). Demnach sei die Konventionalstrafe formungültig und damit nichtig (Antwort Rz. 29 ff.).