Da die Konventionalstrafe von beiden Parteien geschuldet gewesen wäre, wenn sich eine Partei nicht an die Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 gehalten hätte, sollte diese beidseitig ein vertragskonformes Verhalten sicherstellen (Antwort Rz. 14, Duplik Rz. 8, 10 und 23 f.). Die Klägerin könne ihre Absicht, mit der Konventionalstrafe die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung einer gültigen Baubewilligung abzusichern, nicht nachweisen. Nie habe die Klägerin die Beklagte solchermassen informiert;