lediglich die Tragung der Maklergebühren handschriftlich abgeändert (Antwort Rz. 12, Replik Rz. 11 und 21). Es treffe zwar zu, dass die Klägerin von der Formungültigkeit der Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 gewusst habe. Der Beklagten sei dies demgegenüber nicht bewusst gewesen (Antwort Rz. 13). Vielmehr dachte sie, an den Vertrag gebunden zu sein bzw. sich gegen Bezahlung von Fr. 120'000.00 davon lösen zu können (Antwort Rz. 22).