Genau dieser Fall liege hier vor: Beiden Parteien sei klar gewesen, dass die Klägerin grossen Vorleistungsaufwand für die Baubewilligung werde erbringen müsse. Hierfür habe die Klägerin denn auch eine Sicherheit gewollt, für den Fall, dass der angedachte Grundstückkaufvertrag nicht zustande komme. Daher sei die Konventionalstrafe vereinbart worden (Klage Rz. 26, Replik Rz. 4). 3.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, es sei die Klägerin gewesen, die das schriftliche Kaufversprechen vom 4. Oktober 2021 als Gegenvorschlag zum Vorschlag der Beklagten vom 30. Juni 2021 formuliert habe. Die Beklagte habe - 10 -