Es sei unbestritten, dass ein betreffend einen Grundstückkaufvertrag abgeschlossener Vorvertrag der öffentlichen Beurkundung bedürfe. Indessen seien Vereinbarungen über Konventionalstrafen formlos gültig, wenn sie einzig den Zweck hätten, das negative Vertragsinteresse in culpa-in-con- trahendo-Haftungstatbeständen abzugelten, wie bspw. den Planungsaufwand zu ersetzen, den eine Partei im Vertrauen auf den künftigen Vertragsabschluss gemacht habe (Klage Rz. 25). Genau dieser Fall liege hier vor: Beiden Parteien sei klar gewesen, dass die Klägerin grossen Vorleistungsaufwand für die Baubewilligung werde erbringen müsse.