Am 6. April 2022 sei der Klägerin schliesslich die Baubewilligung ausgestellt worden (Klage Rz. 16; KB 11). Am 18. April 2022 habe die Beklagte der Klägerin dann aber entgegen der klägerischen Erwartungen mitgeteilt, mit dem Verkauf des umstrittenen Grundstücks zuwarten zu wollen und die Konventionalstrafe von Fr. 120'000.00 zu bezahlen (Klage Rz. 17 f., Replik Rz. 16 f.; KB 12). Nachdem die Klägerin einen über den Betrag der Konventionalstrafe hinausgehenden Schadenersatz geltend gemacht habe, habe die Beklagte auch die Leistung der Konventionalstrafe verweigert (Klage Rz. 19).