Die Klägerin habe zusätzlich die Aufnahme einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 120'000.00 verlangt, um sich abzusichern. Die Parteien seien sich bewusst gewesen, dass die Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 keinen formgültigen Grundstückkaufvertrag darstelle und das dingliche Grundbuchgeschäft rechtlich nicht durchsetzbar sein würde. Dennoch habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Baubewilligung einzuholen und habe daher erhebliche Vorleistungen zu erbringen gehabt. Die Konventionalstrafe habe deshalb die minimale Abdeckung dieser Aufwendungen – also die Sicherung des negativen Vertragsinteresses – bezweckt (Klage Rz. 14, Replik Rz. 9 ff.).