(Fn. 3), Art. 180 N. 10 ff. je m.w.N. -9- wichtig gewesen, bereits vor der Unterzeichnung eines Kaufvertrags über eine rechtskräftige Baubewilligung zu verfügen (Klage Rz. 12). Daher hätten sich die Parteien am 4. Oktober 2021 schliesslich darauf geeinigt, den Kaufvertrag erst nach Erhalt der Baubewilligung abzuschliessen, womit den steuerlichen Überlegungen der Beklagten habe Rechnung getragen werden können (Klage Rz. 12 f.; KB 10).