1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, da die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft, der Streitwert mit Fr. 395'436.00 die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: