9.2. Daraufhin zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte das vorliegende Urteil. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist gegeben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit einlässt.