2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Zur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, die Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 sei formungültig und damit nichtig. Dies gelte auch für die Konventionalstrafe. Darüber hinaus hafte die Beklagte auch nicht aus culpa in contrahendo. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 lud der Vizepräsident auf den 3. Juli 2023 zu einer Instruktionsverhandlung mit informeller Parteibefragung und Vermittlungsgespräch vor und erliess die Beweisverfügung. 6.2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. Juli 2023 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden.