Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte habe sich nach Erteilung der Baubewilligung geweigert, einen formgültigen Grundstückkaufvertrag zu unterzeichnen. Dementsprechend sei die in der Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 festgelegte Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 120'000.00 geschuldet. Darüber hinaus habe die Beklagte der Klägerin ihr negatives Interesse (abzüglich der Konventionalstrafe) in der Höhe von Fr. 275'436.00 aus culpa in contrahendo zu bezahlen. 5. Mit Klageantwort vom 26. Mai 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen.