3.2. Am 29. März 2022 erteilte die Gemeinde Z._____ (SO) der Klägerin die Baubewilligung zur Überbauung des Grdst.-Nr. 6845 GB Z._____ und eröffnete diese gegenüber der Klägerin am 6. April 2022 (KB 11). 3.3. Mit Schreiben vom 18. April 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle mit dem Verkauf des Grdst.-Nr. 6845 GB Z._____ noch zuwarten. Sie werde der Klägerin wie vertraglich vereinbart die Fr. 120'000.00 bezahlen (KB 12). 3.4. Über die Regelung der Folgen der Nichtunterzeichnung eines formgültigen Grundstückkaufvertrags sind sich die Parteien uneinig.