2. Das Grundbuchamt Z. wird angewiesen, die gemäss Verfügung des Vizepräsidenten vom 9. Januar 2023 zugunsten der Klägerin provisorisch angeordnete Vormerkung für das Grundstück Grdst.-Nr. aaa GB Z. (E-GRID: CH bbb) für eine Pfandsumme von Fr. 1'872'503.35 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. Oktober 2022 zu löschen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 39'505.20 verrechnet. 4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung in der richterlich festgelegten Höhe von Fr. 19'960.00 zu bezahlen.