vorliegend gegeben ist. Nachdem der Vizepräsident des Handelsgerichts die Klägerin verpflichtete, die Parteikosten der Beklagten in der Höhe von Fr. 135'494.80 sicherzustellen und die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, entstanden der Beklagten keine Aufwendungen mehr. Es rechtfertigt sich daher, die klägerische Entschädigung um nochmals 50 % auf Fr. 19'385.40 zu kürzen. Nach Addition der Auslagenpauschale von 3 % beträgt die der Beklagten zustehende Parteientschädigung gerundet Fr. 19'960.00.