Vorliegend rechtfertigt sich ein ordentlicher Abschlag von insgesamt 40 %, da die einzigen Eingaben der Beklagten die Streitverkündung und den Antrag auf Sicherheit für die Parteientschädigung betrafen und ihr die Frist zur Erstattung der Klageantwort mit Verfügungen vom 4. April 2023 und 16. Mai 2023 abgenommen wurde, was zu einer Summe von Fr. 38'770.85 führt. Diese Entschädigung kann sich gemäss § 7 Abs. 2 AnwT um nochmals bis zu 50 % vermindern, falls das Verfahren nur geringe Aufwendungen erfordert, was