Für nicht erstellte Rechtsschriften und nicht stattgefundene Verhandlungen betragen die Abzüge praxisgemäss je 20 %. Vorliegend rechtfertigt sich ein ordentlicher Abschlag von insgesamt 40 %, da die einzigen Eingaben der Beklagten die Streitverkündung und den Antrag auf Sicherheit für die Parteientschädigung betrafen und ihr die Frist zur Erstattung der Klageantwort mit Verfügungen vom 4. April 2023 und 16. Mai 2023 abgenommen wurde, was zu einer Summe von Fr. 38'770.85 führt.