Fr. 64'618.08. Da sich die einzigen Rechtsschriften der Beklagten auf die Streitverkündung und den Antrag auf Sicherheitsleistung der Parteientschädigung beschränkten und keine Verhandlung durchgeführt wurde, ist gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes zu kürzen. Für nicht erstellte Rechtsschriften und nicht stattgefundene Verhandlungen betragen die Abzüge praxisgemäss je 20 %.