3.4. 3.4.1. Weiter ist der Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 des kantonalen Anwaltstarifs (AnwT, SAR 291.150) Fr. 64'618.08.