(VKD, SAR 221.150) vorliegend Fr. 31'032.65. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Es rechtfertigt sich angesichts des entstandenen Aufwands, die Gerichtskosten auf Fr. 5'000.00 zu reduzieren. Sie sind ausgangsgemäss von der Klägerin zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 39'505.20 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu.