Damit wurde die Androhung verbunden, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Da die Klägerin auch innert der gesetzten Nachfrist die Parteikostensicherheit nicht bezahlte, ist androhungsgemäss auf die Klage vom 10. März 2023 nicht einzutreten. Das Grundbuchamt Z. ist daher anzuweisen, die Vormerkung auf dem Grdst.-Nr. aaa GB Z. der Beklagten zu löschen.