2. Nachdem die Klägerin die mit Verfügung vom 16. Mai 2023 einverlangte Parteikostensicherheit in Höhe von Fr. 135'494.80 nicht geleistet hatte, forderte sie der Vizepräsident mit Verfügung vom 31. Mai 2023 auf, innert einer letzten Nachfrist bis 9. Juni 2023 die Parteikostensicherheit im Betrag von Fr. 135'494.80 zu leisten. Damit wurde die Androhung verbunden, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde.