Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin auf Antrag der Beklagten für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie a) keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; b) zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; c) Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder d) wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.