9.3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 verpflichtete der Vizepräsident in Gutheissung des Gesuchs der Beklagten vom 28. April 2023 die Klägerin zur Leistung einer Parteikostensicherheit im Umfang von Fr. 135'494.80 bis zum 30. Mai 2023. 9.4. Nachdem die Klägerin innert Frist die Parteikostensicherheit nicht geleistet hat, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 31. Mai 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 9. Juni 2023 an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 9.5. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: