4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST.)." 9.2. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2023 beantragte die Klägerin, auf das Begehren um Sicherstellung der Parteientschädigung sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, subeventualiter sei die Sicherheit für die Parteientschädigung auf maximal einen Drittel der beantragten Summe zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten.