" 1. Die Klägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten im Verfahren HOR.2023.13 in der Höhe von CHF 135'494.80 Sicherheit zu leisten. 2. Der Klägerin sei eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit anzusetzen und ihr sei für den Fall der Säumnis anzudrohen, nicht auf die Klage einzutreten. 3. Der Beklagten sei erst nach dem Entscheid über die vorstehenden Begehren und nach Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteientschädigung durch die Klägerin Frist zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen. -5-