8.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 nahm der Vizepräsident der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort ab und setzte der B. GmbH Frist bis 28. April 2023, um sich zu erklären, ob sie zugunsten der Beklagten als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen wolle (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO), anstelle der Beklagten mit deren Einverständnis den Prozess führen wolle (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) oder den Eintritt ins Verfahren ablehne (Art. 79 Abs. 2 ZPO). 8.3. Die B. GmbH liess sich nicht innert Frist vernehmen. 9. 9.1. Mit Eingabe vom 28. April 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: