Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe als Subunternehmerin Gipser- und Trockenbauarbeiten für das Projekt "R." auf dem Grundstück der Beklagten erbracht. Ihre Werklohnforderung sei im Umfang von Fr. 1'872'530.35 unbezahlt geblieben. -4- 8. 8.1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 stellte die Beklagte folgende prozessuale Begehren: " 1. Im Verfahren HOR.2023.13 sei der Streitberufenen durch die Beklagte/Streitverkünderin der Streit zu verkünden (einfache Streitverkündung im Sinne von Art. 78 ff. ZPO).