5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die richterlich festgesetzten Parteikosten in Höhe von Fr. 6'390.00 zu bezahlen. 6. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. 7. Mit Klage vom 10. März 2023 (Postaufgabe: 10. März 2023) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: