3.2. Im Säumnisfall fällt die mit vorliegender Verfügung angeordnete und von der Gesuchsgegnerin anerkannte Massnahme dahin. Die Vormerkung im Grundbuch wird nur auf Antrag der Gesuchstellerin gelöscht. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'745.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.