1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin • Fr. 53'850.00 zzgl. 6 % Zins p.a. seit dem 13. Dezember 2019, und • Fr. 1'010.30 zzgl. 6 % Zins p.a. seit dem 14. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'610.20 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 4'610.20 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 7'420.00 zu bezahlen.