Der Klägerin ist somit für den Betrag von Fr. 53'850.00 ein Verzugszins von 6 % ab dem 13. Dezember 2019 und für den Betrag von Fr. 1'010.30 ein Verzugszins von 6 % ab dem 14. Februar 2020 zuzusprechen. 5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei und damit der Beklagten auferlegt.