4.3. Würdigung Die Beklagte hat den von der Klägerin behaupteten Verzugszinssatz von 6 % nicht bestritten, so dass der Klägerin dieser zugesprochen werden kann. Die Klägerin stellte der Beklagten am 30. November 2019 eine Rechnung über Fr. 53'850.00 und am 31. Januar 2020 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'010.30 zu (KB 13 f.). Beide Rechnungen enthalten den Hinweis "10 Tage netto".