Die Beklagte bestreitet nicht, die "Vollkornmühle gebraucht", die "Bulgur Produktionsanlage" sowie "die Installation Waage im Getreidesilo" bestellt und geliefert bekommen zu haben. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie die entsprechenden Rechnungen (KB 13 f.) erhalten hat. 3.2. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR).