1.2. Sachliche Zuständigkeit Da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert mit Fr. 54'860.30 über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 2 und 3) sind gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben.