1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. In der dortigen Ziff. 16.1 haben die Parteien folgendes vereinbart: "Gerichtsstand ist der Sitz der A._____ AG". Damit haben die Parteien eine gemäss Art. 17 ZPO gültige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Da die Klägerin ihren Sitz im Aargau hat, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.