6.5. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 ersuchte die Klägerin um Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens. 6.6. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 setzte der Vizepräsident der Beklagten eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer -5- schriftlichen Antwort. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.