6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 6.4. Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichte die Beklagte eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ein. Aufgrund dieser Vereinbarung sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis zum 10. Januar 2024 oder Widerruf durch eine der Parteien.