Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Parteien hätten den Kauf, die Montage und die Inbetriebsetzung einer gebrauchten Vollkornmühle ("Vollkornmühle gebraucht"), die Lieferung einer hauptsächlich aus gebrauchten Maschinen bestehenden Bulguranlage ("Bulgur Produktionsanlage") und die Installation einer Waage im Getreidesilo ("Installation einer Waage im Getreidesilo") gegen Zahlung eines Preises von Fr. 250'000.00 exkl. MwSt. vereinbart (Klage Rechtliches Rz. 6; KB 5-7). Die Klägerin habe die Leistungen mittels mehrerer aufeinanderfolgender Lieferungen bis Anfang 2020 erbracht (Klage Rechtliches Rz. 8;