Handelsgericht 2. Kammer HOR.2023.12 / as / as Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Friedli Handelsrichter Meyer Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiberin-Stv. Hunziker Klägerin A._____ AG, __________ vertreten durch MLaw Raphaël Tinguely, Rechtsanwalt, 21, Boule- vard de Pérolles, Fribourg Beklagte C._____ SA, _________ Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderungsklage (Art. 363 ff. OR) -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____ (AG). Sie hat insbesondere […] zum Zweck (Klagebeilage [KB] 2). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (FR). Sie bezweckt im Wesentlichen […] (KB 3). 3. 3.1. Die Parteien vereinbarten den Kauf, die Montage und die Inbetriebsetzung einer gebrauchten Vollkornmühle, die Lieferung einer hauptsächlich aus gebrauchten Maschinen bestehenden Bulguranlage und den Einbau einer Waage im Getreidesilo zum Preis von Fr. 250'000.00 exkl. MwSt. (Klage Rz. 3 f.; KB 5 ff.) 3.2. Die Klägerin hat der Beklagten die bestellten Leistungen bis Anfang 2020 geliefert (Klage Rz. 10; KB 15). 3.3. Die Beklagte hat der Klägerin zwischen dem 6. April 2017 und dem 20. Feb- ruar 2020 vier Anzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 215'850.00 inkl. MwSt. geleistet (Klage Rz. 5; KB 9-12). 3.4. Die Rechnung Nr. 20191161 vom 30. November 2019 (KB 13) über den noch ausstehenden Werkpreis von Fr. 53'850.00 inkl. MwSt. sowie die Rechnung Nr. 20200139 vom 31. Januar 2020 (KB 14) für Transportleis- tungen in Höhe von Fr. 1'010.30 inkl. MwSt. blieben jedoch unbezahlt. 3.5. Die Klägerin liess die Beklagte in der Folge für Fr. 53'850.00 zuzüglich 6 % Zins ab 10. Dezember 2019 und für Fr. 1'010.30 zuzüglich 6 % Zins ab 10. Februar 2020 betreiben. Das Betreibungsamt B. stellte der Beklagten am 12. Juni 2020 in der Betreibung Nr. aaa den Zahlungsbefehl zu, woge- gen die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Klage Rz. 17; KB 21). 3.6. Am 1. Oktober 2020 stellte die Klägerin beim Gericht des B.-Bezirks ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung, das mit Entscheid vom 23. No- vember 2020 im Umfang von Fr. 53'850.00 zuzüglich 5 % Zins ab 10. De- zember 2019 teilweise gutgeheissen wurde (KB 22). Eine dagegen -3- erhoben Beschwerde hiess das Kantonsgericht Z. mit Entscheid vom 3. März 2021 gut (KB 23; Klage Rz. 18). 3.7. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 11. November 2021 ein Schlichtungs- gesuch (Klage Rz. 20; KB 24). Der Schlichtungsversuch vor der Präsidentin des Zivilgerichts des B.-Bezirks scheiterte am 21. Januar 2022 (Klage Rz. 21; KB 4). 3.8. Am 20. April 2022 reichte die Klägerin beim Zivilgericht des B.-Bezirks eine Forderungsklage für Fr. 53'850.00 zuzüglich 6 % Zins ab 10. Dezember 2019 sowie für Fr. 1'010.30 zuzüglich 6 % Zins ab 10. Februar 2020 ein. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 trat das Zivilgericht des B.-Bezirks auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (KB 27). 4. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 reichte die Klägerin die bereits am 20. April 2022 beim Zivilgericht des B.-Bezirks eingereichte Forderungs- klage mit folgenden Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons Aargau nochmals ein: " Aufgrund der obigen Ausführungen beantragt die A._____ AG, das Zivil- gericht des B.-Bezirks möge den folgenden Rechtsbegehren stattgeben: 1. C._____ SA wird verurteilt, der A._____ AG einen Betrag von CHF 53'850.-, zuzüglich 6% Zinsen ab dem 10. Dezember 2019 als Ver- gütung für das Werk zu bezahlen. 2. C._____ SA wird verurteilt, der A._____ AG einen Betrag von CHF 1'010.30 zuzüglich 6% Zinsen ab dem 10. Februar 2020 als Vergü- tung für das Werk zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Parteien hät- ten den Kauf, die Montage und die Inbetriebsetzung einer gebrauchten Vollkornmühle ("Vollkornmühle gebraucht"), die Lieferung einer hauptsäch- lich aus gebrauchten Maschinen bestehenden Bulguranlage ("Bulgur Pro- duktionsanlage") und die Installation einer Waage im Getreidesilo ("Instal- lation einer Waage im Getreidesilo") gegen Zahlung eines Preises von Fr. 250'000.00 exkl. MwSt. vereinbart (Klage Rechtliches Rz. 6; KB 5-7). Die Klägerin habe die Leistungen mittels mehrerer aufeinanderfolgender Lieferungen bis Anfang 2020 erbracht (Klage Rechtliches Rz. 8; KB 15). Die Beklagte habe die beiden letzten Rechnungen in Höhe von -4- Fr. 53'850.00 und Fr. 1'010.30 bis heute noch nicht beglichen (Klage Recht- liches Rz. 10; KB 13 f.). 5. 5.1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 teilte die Klägerin dem Handelsgericht mit, sie habe am 24. Februar 2023 auch eine Klage mit denselben Rechtsbe- gehren vor dem Zivilgericht Y eingereicht. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 habe die Klägerin diese Klage mangels Zuständigkeit jedoch wieder zurückgezogen (KB 28). 5.2. Am 30. März 2023 reichte die Klägerin dem Handelsgericht die Originalun- terlagen aus dem Verfahren OZ.2023.2 vor dem Bezirksgericht Y ein. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 wurde das vorliegende Verfahren zwecks Führung von Vergleichsgesprächen das erste Mal sistiert. Diese Sistierung wurde in der Folge mehrmals verlängert. 6.2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 setzte der Vizepräsident der Beklag- ten Frist bis 30. Oktober 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. 6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 6.4. Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichte die Beklagte eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ein. Aufgrund dieser Vereinbarung sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis zum 10. Januar 2024 oder Wi- derruf durch eine der Parteien. 6.5. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 ersuchte die Klägerin um Wiederauf- nahme und Fortführung des Verfahrens. 6.6. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 setzte der Vizepräsident der Beklagten eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer -5- schriftlichen Antwort. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneu- ter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 7. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wurde die Streitsache an das Handels- gericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin sind Be- standteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. In der dortigen Ziff. 16.1 haben die Parteien folgendes vereinbart: "Gerichtsstand ist der Sitz der A._____ AG". Damit haben die Parteien eine gemäss Art. 17 ZPO gültige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Da die Klägerin ihren Sitz im Aargau hat, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständig- keitsrelevante Streitwert mit Fr. 54'860.30 über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 2 und 3) sind ge- stützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen der sachlichen Zustän- digkeit des Handelsgerichts gegeben. 2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei -6- fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Forderungen 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten die "Vollkornmühle ge- braucht" sowie die "Bulgur Produktionsanlage" wie vertraglich vereinbart geliefert und die "Waage im Getreidesilo" installiert. Folgende Rechnungs- beträge seien noch offen: • Rechnung 20191161 vom 30.11.2019 (KB 13) Fr. 53'850.00 • Rechnung 20200139 vom 31.01.2020 (KB 14) Fr. 1'010.30 Die Beklagte bestreitet nicht, die "Vollkornmühle gebraucht", die "Bulgur Produktionsanlage" sowie "die Installation Waage im Getreidesilo" bestellt und geliefert bekommen zu haben. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie die entsprechenden Rechnungen (KB 13 f.) erhalten hat. 3.2. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). 3.3. Würdigung Die Klägerin lieferte und installierte der Beklagten die "Vollkornmühle ge- braucht", die "Bulgur Produktionsanlage" sowie "die Installation Waage im Getreidesilo". Demnach schuldet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich die eingeklagten Werkpreisforderungen in der Höhe von total Fr. 54'860.30 (Fr. 53'850.00 + Fr. 1'010.30). 4. Verzugszinsen 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, trotz der Zahlungsaufforderung und des Zahlungs- befehls habe die Beklagte nicht bezahlt. Sie sei berechtigt einen Verzugs- zins in Höhe von 6 % zu verlangen, da die Allgemeinen Verkaufs- und 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. -7- Lieferbedingungen der Klägerin in Ziff. 6.3 einen Verzugszinssatz von 6 % vorsehen würden (Klage Rz. 9; KB 6). 4.2. Rechtliches Ein Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde hingegen vertraglich ein höherer Zinssatz festgelegt, so gilt nach Art. 104 Abs. 2 OR dieser höhere Zinssatz.3 Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. «zahlbar 30 Tage netto», ohne weitere Mahnung in Verzug.5 Da durch eine Mahnung die Verfallzeit, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die geschuldete Leistung vorgenommen werden muss, fixiert wird, ändern weitere nach dessen Eintritt ausgesprochene Leistungsaufforderungen des Gläubigers mit Fristansetzung am Verzugsbeginn nichts.6 4.3. Würdigung Die Beklagte hat den von der Klägerin behaupteten Verzugszinssatz von 6 % nicht bestritten, so dass der Klägerin dieser zugesprochen werden kann. Die Klägerin stellte der Beklagten am 30. November 2019 eine Rechnung über Fr. 53'850.00 und am 31. Januar 2020 eine Rechnung über den Be- trag von Fr. 1'010.30 zu (KB 13 f.). Beide Rechnungen enthalten den Hin- weis "10 Tage netto". Die Klägerin behauptet nicht, wann diese Rechnungen der Beklagten zu- gingen. Der 30. November 2019 war ein Samstag. Es ist davon 3 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 104 N. 5. 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- WEBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligatio- nenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar in- nert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. 6 Vgl. KGer GR ZK2 15 50 vom 23. Februar 2017 E. 4b) f.; HGer ZH HG150 210 vom 20. April 2016 E. 2.6 und 3.4; SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schwei- zerischen Obligationenrecht, N. 164; VETTER/BUFF (Fn. 5), S. 152. -8- auszugehen, dass die Rechnung vom 30. November 2019 (KB 13) der Be- klagten somit frühestens am Montag, 2. Dezember 2019, zuging, womit die 10-tägige Zahlungsfrist am 3. Dezember 2019 zu laufen begann und am 12. Dezember 2019 endete. Der 31. Januar 2020 war ein Freitag. Es ist davon auszugehen, dass die Rechnung vom 31. Januar 2020 (KB 14) der Beklagten somit frühestens am Montag, 3. Februar 2020, zuging, womit die 10-tägige Zahlungsfrist am 4. Februar 2020 zu laufen begann und am 13. Februar 2020 endete. Der Klägerin ist somit für den Betrag von Fr. 53'850.00 ein Verzugszins von 6 % ab dem 13. Dezember 2019 und für den Betrag von Fr. 1'010.30 ein Verzugszins von 6 % ab dem 14. Februar 2020 zuzusprechen. 5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei und damit der Beklagten auferlegt. 5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 54'860.60 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD Fr. 4'610.20. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'610.20 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Kläge- rin den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt rund Fr. 9'007.45. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist pra- xisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'420.00. -9- Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin • Fr. 53'850.00 zzgl. 6 % Zins p.a. seit dem 13. Dezember 2019, und • Fr. 1'010.30 zzgl. 6 % Zins p.a. seit dem 14. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'610.20 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 4'610.20 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 7'420.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach) − die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 12. Februar 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly