2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'159.00 werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die vorgeschossenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'159.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'822.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […]  1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)