Hinzuzurechnen ist jedoch eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Einen Mehrwertsteuerzuschlag auf der Parteientschädigung beantragte die Klägerin zu Recht nicht. Sie ist selbst mehrwertsteuerpflichtig und kann daher auf der von ihrem Rechtsvertreter geltend verrechneten Mehrwertsteuer den Vorsteuerabzug geltend machen.3 Demgemäss hat die Beklagte der Klägerin gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO eine Parteientschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 7'822.00 zu bezahlen.