Weiter fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, der zu einem ordentlichen Zuschlag in Höhe von 20% gemäss § 6 Abs. 3 AnwT berechtigt. Überdies berechtigten auch die vom Kläger eingereichten Bemerkungen zur Duplik zu einem ordentlichen Zuschlag in Höhe von 20 %. Demgemäss ist von einer Entschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 7'594.00 auszugehen. Ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach § 7 AnwT sind keine vorzunehmen. Hinzuzurechnen ist jedoch eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT).