Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend fand keine Verhandlung statt, was mit einem ordentlichen Abschlag in Höhe von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT zu berücksichtigen ist. Weiter fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, der zu einem ordentlichen Zuschlag in Höhe von 20% gemäss § 6 Abs. 3 AnwT berechtigt.