91 Abs. 1 ZPO ausgehend von einer gestützt auf den Streitwert (Fr. 31'152.23) zu bestimmenden Grundentschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 6'328.00 (Fr. 2'590.00 + 12 % des Streitwertes [gerundet Fr. 3'738.00]). Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).