Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt demgemäss Fr. 3'159.00 (Fr. 1'290.00 + 6 % des Streitwertes [gerundet Fr. 1'869.00]). Eine Erhöhung bzw. Reduktion des Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 3 VKD ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO die vorgeschossenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'159.00 zu ersetzen.