106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten ist in der Regel jedoch bei der Prozesskostenliquidation nicht zu berücksichtigen und der weit überwiegend unterliegenden Partei sind sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen.2 Vorliegend obsiegt die Klägerin in etwa im Umfang von 95 %. Demgemäss trägt die Beklagte sämtliche Prozesskosten.