Was die Frage angeht, ob die Klägerin der Beklagten auch auf den Nachträgen Rabatt (6 %) und Skonto (2 %) sowie Abzüge (0.9 %) zu gewähren hat, gilt es festzustellen, dass die Klägerin die Nachträge nicht einheitlich abrechnete. Bei den Nachträgen 2-4 (Rechnungen Nr. 222201-222203 [KB 5-7]) gewährte die Klägerin weder Rabatt noch Skonto oder einen Abzug. Bei den Nachträgen 1 (Rechnung Nr. 222200 [KB 4]) und 5 (Rechnung Nr. 222204 [KB 8]) gewährte die Klägerin demgegenüber Rabatt und Skonto. Die Klägerin legt nicht dar und es leuchtet auch sonst nicht ein, weshalb für die Nachträge ein anderes Abrechnungsmodell als für die anderen Werkleistungen gelten sollte.