3.3. Beurteilung Die von den Parteien genannten Beträge für die Nachtragsrechnungen stimmen im Wesentlichen überein. Allerdings nennt die Beklagte jeweils die Bruttobeträge und die Klägerin die Nettobeträge. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Rechnung Nr. 222203 (KB 7). Die Beklagte geht hier von einem Bruttobetrag von Fr. 7'244.50 aus. Dies, weil sie die handschriftlichen Korrekturen auf dieser Rechnung ignorierte. Richtig ist der von der Klägerin genannte Bruttobetrag von Fr. 6'624.40 (welcher die handschriftlichen Korrekturen von G._____, die von der Klägerin akzeptiert wurden, berücksichtigt).