Rabatt und Skonto seien im Werkvertrag nicht explizit für alle möglichen Leistungen, insbesondere nicht für zusätzliche Leistungen ausserhalb des Werkvertrages aufgrund neuer Abmachungen, vereinbart worden. Die Ra- batt- und Skonto-Bestimmungen würden sich lediglich auf die zugrundeliegende Offerte beziehen. Die fünf Nachträge seien exakt gemäss den fünf Zusatzofferten abgerechnet worden (Replik Rz. 24).